wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007
6 C 381/06 -

Unverschuldetes Verschütten von Kaffee durch Zugbegleiter während einer Bahnfahrt – Geschädigter hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Haftung des Bahnbetreibers darf nicht vom Zufall der Unfallumstände während einer Zugfahrt abhängen

Schüttet ein Bahnangestellter einem Reisenden während der Zugfahrt heißen Kaffee über den Arm, gilt dies als Betriebsunfall für den die Deutsche Bahn AG haftet. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Bahnangestellte durch einen Dritten geschubst und daher der Kaffee verschüttet wird oder ob beispielsweise ein plötzliches Bremsmanöver des Zuges zu dem Unfall führen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Klägerin mit dem Zug in den Urlaub. Während der Fahrt bestellte die Klägerin einen Kaffee. Der Bahnangestellte wurde beim Servieren von einem Mitreisenden angestoßen und verschüttete heißen Kaffee über den linken Arm der Klägerin. Aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen geriet die Klägerin in einen schockähnlichen Zustand. Durch einen mitreisenden Arzt wurde eine Erstversorgung durchgeführt, bei der eine Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert wurde.

Am Urlaubsort und auch nach dem Urlaub musste die Klägerin regelmäßig zu ärztlichen Untersuchungen, um den Arm versorgen zu lassen.

Bahn haftet auch wenn unbekannter Dritter verantwortlich ist

Daraufhin verklagte die Frau die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Auch wenn ein Bahnangestellter durch einen Dritten gestoßen wird und daher Kaffee über einen Fahrgast verschüttet, haftet für die Folgen die Deutsche Bahn AG. Im zugrunde liegenden Fall käme es nicht darauf an, ob die Handlung nun von dem Zugbegleiter oder dem unbekannten dritten Fahrgast ausging, so die Richter. Ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb kann auch durch die für diesen Verkehr typische räumliche Enge gegeben sein. Zwar gibt es auch in anderen Gastronomiebetrieben Gedränge und es besteht die Möglichkeit, dass Bedienungspersonal angestoßen wird. Dass die typischen Gefahren ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb auftreten, ist aber nicht erforderlich.

Unfall steht im Zusammenhang mit typischen Gefahren des Bahnbetriebes

Zudem darf es nicht vom Zufall abhängig sein, ob der Bahnbetreiber während der Zugfahrt für einen Unfall haftbar ist oder nicht. Wäre der Zugbegleiter aufgrund eines plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den Kaffee verschüttet, hinge der Unfall jedenfalls mit dem Bahnbetrieb zusammen. Es erscheint unbillig, dass das Opfer ohne Haftungsschutz auskommen soll, nur weil ein anderer Fahrgast den Sturz ausgelöst hat, urteilten die Richter. Überdies besteht auch in solchen Fällen ein innerer Zusammenhang, in denen ein schädigendes Ereignis von einem anderen Fahrgast ausgeht. Somit steht der Unfall hier in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Bahnbetriebes, da er sich bei dem Betrieb ereignet hat.

Klägerin hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1.000,- Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die sofern die Klägerin nicht langärmlige Kleidung trägt deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2009
Quelle: ra-online (kg)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 237
NJW 2008, 237
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2008, Seite: 206
NZV 2008, 206

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8993 Dokument-Nr. 8993

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8993

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?