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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023
- 31 C 1566/23 -
Erlaubnis zur Untervermietung muss nicht sofort nach Eintritt des berechtigten Interesses verlangt werden
Berechtigtes Interesse muss lediglich zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens bestehen
Ein Wohnungsmieter ist nicht verpflichtet, sofort nach Eintritt eines berechtigten Interesses die Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen. Es genügt vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 begehrte die Mieterin eines Flachdachbungalows in der Region Stuttgart die Erlaubnis zur
Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung
Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Berechtigtes Interesse muss lediglich zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens bestehen
Es sei nicht maßgeblich, so das Amtsgericht, wie schnell die Mieterin auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2023
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2023, 693/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 693 WuM 2023, 693
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Dokument-Nr. 33493
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