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Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 19.11.2008
5 C 454/08 -

Anspruch des Wohnungsmieters auf Ersatz der Kosten für Beseitigung einer unverschuldeten Verstopfung des WC-Abflusses

Auf­wendungs­ersatz­anspruch aufgrund notwendiger Mangelbeseitigung zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestands der Mietsache

Beauftragt ein Wohnungsmieter nach der Urlaubsrückkehr eine Fachfirma zur Beseitigung der Verstopfung des WC-Abflusses, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Ihm steht insofern wegen der notwendigen Mangelbeseitigung zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestands der Mietsache ein Auf­wendungs­ersatz­anspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlanschlusses der Grundleitung kam es im Mai 2008 zu einer Verstopfung der WC-Leitung in einer Wohnung. Als der Wohnungsmieter aus dem Urlaub zurückkehrte, bemerkte er die Verstopfung und beauftragte zugleich eine Fachfirma mit der Beseitigung der Verstopfung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 434 EUR zog der Mieter von seiner Mietzahlung ab. Die Vermieter waren damit aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage auf Zahlung der vollständigen Miete.

Kein Mietzahlungsanspruch aufgrund Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters

Das Amtsgericht Saarburg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete zu, da dem Mieter ein gegenläufiger Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu stehe. Bei der durchgeführten Maßnahme der Rohrreinigung zur Beseitigung der Verstopfung habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig gewesen sei. Denn ohne eine funktionierende Abwasserleitung könne eine Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 725
WuM 2008, 725

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25088 Dokument-Nr. 25088

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 08.11.2017

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter keinen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, wenn dem Vermieter zuvor nicht Gelegenheit gegeben wurde, die Reparatur durchzuführen. Ausgenommen sind dringliche Reparaturen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder wenn er die Vornahme der Reparatur ablehnt. Der Mieter ist beweispflichtig, daß der Vermieter die Reparatur abgelehnt hat oder nicht erreichbar war. Hieran scheitern die meisten Kostenerstattungsanprüche.

Antefix schrieb am 08.11.2017

Leider geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, ob dem Vermieter zuvor eine Chance zur Regulierung nach seinem Schadensbeseitigungs-Vorrecht gegeben wurde.

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