wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2016

Restaurantgast steht wegen mangelhaftem Service auf einer Hochzeitsfeier Minderungsanspruch zu

Ausweichen in ein anderes Lokal bei mangelhafter Dienstleistung in der Regel mit größerer Hochzeits­gesellschaft nicht möglich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem Gast eines Restaurants bei mangelhaftem Service bei einer Hochzeitsfeier ausnahmsweise statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zusteht, da es einem Gast bei Offenkundig werden einer mangelhaften Dienstleistung in der Regel nicht möglich ist, mit einer größeren Hochzeits­gesellschaft in ein anderes Lokal auszuweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26. Juli 2014 seine Hochzeit. Es wurde ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 Euro pro Person und 26 Kindern zu je 15 Euro pro Kind geschlossen. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen. Der Beklagte zahlte von den vereinbarten 7.530 Euro nur 3.000 Euro.

Familie und Freunde des Hochzeitspaares mussten beim Servieren mithelfen

Der Gastwirt verlangt vom Beklagen den Restbetrag von 4.530 Euro. Dieser weigert sich zu zahlen, da an der Hochzeit nur 150 Gäste teilgenommen hätten und nur zwei Kellner zur Verfügung gestanden hätten. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren mithelfen müssen. Allein das Servieren der Suppe habe 90 Minuten gedauert. Das spezielle Kinderessen wurde nicht serviert. Der Gastwirt erhob daraufhin Klage.

Tatsächliche Teilnehmerzahl nicht relevant

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den beklagten Münchner nach Anhörung von 14 Zeugen zur Zahlung von 1.939 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Die Richterin entschied, dass es nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unerheblich sei, dass an der Hochzeit weniger Personen teilgenommen hätten, da der Gastwirt sich auf die angegebene Personenzahl habe vorbereiten müssen und entsprechend Spesen und Getränke bereitgestellt habe.

Bewirtung durch den Gastwirt im Hinblick auf Qualität der Speisen und Wartezeit für Bewirtung mangelhaft

Aufgrund der Zeugenaussagen kam das Gericht aber zur Überzeugung, dass die Bewirtung durch den Gastwirt im Hinblick auf die Qualität der Speisen und die Wartezeit für die Bewirtung mangelhaft gewesen sei. Zum Inhalt der von dem Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts gehöre laut Gericht nämlich nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke, sondern auch ein dem "Zuschnitt" des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein müsse, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich sei. Für die Bewirtung der Gäste seien aber lediglich zwei männliche Kellner zuständig gewesen. Bei einer Gästeanzahl von circa 150 Personen sei dies nach Überzeugung des Gerichts zu wenig, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten.

Gast ist bei verzögerter Bedienung in der Regel auf Kündigungsmöglichkeit beschränkt

Der mangelhafte Service betreffe nach Ausführungen des Gerichts rechtlich eine geschuldete Dienstleistung. Nach Dienstvertragsreche besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb sei der Gast bei verzögerter Bedienung in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt. Das Gericht stellte aber weiter fest, dass es für den Beklagten hier von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Er hätte, als die mangelhafte Dienstleistung des Klägers offenkundig wurde, mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen können, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen sei es daher gerechtfertigt, dem Beklagten einen Minderungsanspruch zuzubilligen. Das Gericht sprach dem Gast das Recht zu, die Zeche in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der tatsächlich vom Gastwirt erbrachten Bewirtung stand.

Restaurantgast darf für mangelhaften Service 30 % in Abzug bringen

Von der für die Erwachsenen zu zahlenden Vergütung seien laut Gericht für den mangelhaften Service 30 % in Abzug zu bringen, für die schlechte Fleisch-Qualität brachte das Gericht zusätzlich 3 % in Abzug und für jedes Kind 9 Euro. Nach dem Urteil war der Gast berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530 Euro einen Betrag von 2.590,20 Euro in Abzug zu bringen.

Insgesamt war der Beklagte daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530 Euro einen Betrag von 2.590,20 Euro in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 Euro hatte der Beklagte 3.000 Euro bereits gezahlt, sodass dem Kläger gegen den Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 Euro zustand.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Hochzeitsfeier | Kündigung | Minderung | Qualität | Restaurant | Servicemangel | Servicemängel | Vertrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22361 Dokument-Nr. 22361

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22361

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung