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Amtsgericht München, Urteil vom 18.06.2021
811 Cs 454 Js 164914/20 -

Deutliche Geldstrafe für sexuelle Belästigung

AG München verurteilt angehenden Gastronom

Das Amtsgericht München hat einen 45jährigen angehenden Gastronomen aus München wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Am 27.06.2020 legte der Angeklagte nach Überzeugung der Strafrichterin am damaligen gemeinsamen Arbeitsplatz in einer Bäckereifiliale in München- Schwabing einer 18jährigen Studentin aus sexuellen Motiven zweimal seine Hand auf deren Oberschenkel. Der Angeklagte bestritt vor Gericht die Tat: " Ein Mädchen ist reingekommen und hat nach Arbeit gefragt. Die Mitarbeiterin hat gesagt, sie kann kommen und sie könne eine Probearbeit machen. Die Eltern sind mitgekommen und haben das Mädchen hingebracht und sind gegangen. Ich habe ihr dann gezeigt wie es geht, wie man hier arbeitet. Sie hat gesagt, sie kommt morgen und bringt ihre Unterlagen mit. Um 14.00 Uhr ist sie gegangen. Am nächsten Tag kam sie aber nicht. Ein paar Tage später kam die Polizei. Aber damit hatte ich überhaupt nichts zu tun. Nein, ich habe das Mädchen nicht berührt."

Zeugin berichtet von sexueller Belästigung in Backstube

Die Zeugin gab an, schon bei ihrer ersten Vorstellung vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein, sich vor einen Durchgang der Theke zu stellen. Sie habe aus seinen Blicken geschlossen, dass er das getan hatte, um ihren ganzen Körper sehen zu können. Sie sei gleichwohl zum Probetag erschienen, da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob sie sich das nur eingebildet hatte: "Ich sollte um fünf Uhr erscheinen, um das Brot herzurichten. Er hat mir erklärt, was ich zu tun habe und er hat seine Hand auf mein Knie gelegt. Er hat mir gesagt, ich soll in den Raum gehen wo das Brot gemacht wird, aber er hat mir dann den Eingang versperrt, sodass ich nicht reingehen konnte. Ich habe versucht ihm zu signalisieren, dass er weggehen soll, damit ich hineingehen kann. Solche Dinge sind mehrfach passiert. Wenn ich in seiner Nähe war, hat er mir die Hand auf das Knie gelegt. Er hat gesagt, wenn wir hier Probleme haben, soll ich das nicht meinen Eltern sagen. Ich habe keinen Strafantrag gestellt, weil ich eine solche Situation wie jetzt, also vor dem Gericht auszusagen, vermeiden wollte. Ich bin zur Polizei gegangen, weil ich dachte, wenn das auch anderen Frauen passiert, dass die Polizei das schon weiß. Ich habe das zum Schutz anderer Frauen gemacht, nicht gegen den Angeklagten. Ich hatte das Gefühl er behandelt mich so, dass er sich groß und stark vorkommt und ich immer kleiner werde. Er hat mich gefragt, ob ich Angst habe. Ich fand das sehr schräg. Ich glaube, ich habe gesagt, ich habe keine Angst, warum sollte ich?"

Glaubhafte Zeugenaussagen widersprechen Aussagen des Angeklagten

Die Strafrichterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nur versucht habe, die Zeugin einzulernen. Er habe sie niemals unsittlich angesprochen oder gar berührt. Diese Einlassung wird aus Sicht des Gerichts widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen. Die Zeugin schilderte das Geschehen und auch ihre Gefühle nachvollziehbar. Ihre Eltern wollten damals unbedingt, dass sie einen Job annehme. Nachdem sie sich in Gegenwart des Angeklagten unwohl gefühlt hatte, war sie mit ihrem Vater nochmals zur Bäckerei gegangen. Daraufhin habe sie den Probearbeitstag angetreten. Sie hat glaubwürdig erklärt, dass sie einerseits ihren Eltern und deren Ansprüchen gerecht werden wollte, andererseits dachte, vielleicht bilde sie sich die anzüglichen Blicke des Angeklagten nur ein. Das Gericht hält dies für glaubhaft, denn es sind typische Verhaltensweisen von Opfern sexueller Belästigung, die zunächst erstmal meinen, dass sie selbst falsche Wahrnehmungen haben bzw. die Schuld zunächst bei sich suchen und sich eher der Situation stellen als ihr aus dem Weg zu gehen.

Angeklagter wird der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen

Der Angeklagte hat sich daher der sexuellen Belästigung gem. § 184 i StGB schuldig gemacht. Er hat die Zeugin in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und die Zeugin fühlte sich dadurch auch belästigt. Die wiederholten Berührungen über dem Knie waren gezielt und in sexuell bestimmter Weise, denn der Angeklagte hatte sich schon zuvor anzüglich der Geschädigten gegenüber verhalten und auch versucht, sie zu umarmen. Er hat sie bedrängt und nicht zufällig oder in sozial adäquater Weise am Arbeitsplatz berührt. Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er keinerlei Vorstrafen hat. Zugunsten des Angeklagten ist auch zu werten, dass die Berührungen zwar in sexuell motivierte Weise geschehen sind, aber sich am unteren Rand des Straftatbestands abspielten. Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass er das Vertrauen der Zeugin und auch seine Stellung als Vorgesetzter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgenutzt hat. Zu Lasten des Angeklagten spricht auch, dass die Zeugin noch sehr jung ist und noch heute unter dem Geschehen leidet, da sie die Örtlichkeit meidet."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 29.07.2021

Welches Urteil wohl ein Strafrichter ohne 'in' am Ende getroffen hätte?

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