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Amtsgericht München, Urteil vom 15.11.2018
- 472 C 8222/18 -
AG München zur Angemessenheit von Abschleppkosten
Höhe des zu leistenden Schadensersatzes beim Falschparken wird durch Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Fahrzeug, die zu Unrecht auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt werden, abgeschleppt werden dürfen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes für das Abschleppen wird dabei jedoch durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Das Gericht hielt daher einen Betrag in Höhe von 314,75 Euro statt der vom Abschleppunternehmen geforderten 635 Euro für angemessen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Abschleppunternehmerin, spezialisiert auf das
Klägerin lässt Pkw abschleppen
Von ca. 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr führte die Klägerin eine Fremdabschleppung des benannten Pkws der Beklagten durch. Zunächst wurde ein Landrover Defender eingesetzt, der den Polo halb aus dem Stellplatz herauszog, bis dann ein Abschleppwagen erschien. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und setzte sich auch kurz in ihr Fahrzeug. Sie rief die Polizei zu Hilfe, die nach längerer Erörterung die Mitarbeiter der Beklagten gewähren ließen. Da die Beklagte nicht bereit war, die von den Mitarbeitern für die Anfahrt geforderten 330 Euro bar zu zahlen, schleppten die Mitarbeiter den Pkw zu ihrer Verwahrstelle, wo der Pkw zunächst für zwei Tage abgestellt und nach Hinterlegung einer Summe von 635 Euro durch die Beklagte beim Amtsgericht München zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin an die Beklagte herausgegeben wurde.
Klägerin hält Abschleppen des Fahrzeugs und damit verbundenen Kosten für gerechtfertigt
Die Klägerin war der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von 635 Euro gegen die Beklagte wegen verbotswidrigen Parkens und der deshalb erfolgten Fremdabschleppung habe. Die Kosten würden sich auf Grundlage einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, einem Zuschlag für einen Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tage Standgebühren und erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen errechnen. Die Kosten seien auch deshalb höher als üblich, da die Beklagte den Abschleppvorgang
Die Beklagte war der Auffassung, dass die geltend gemachten
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht
Das Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch nur teilweise als begründet an. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der
Ortsüblicher Preis für Abschleppmaßnahmen in München nicht ermittelbar
Nach den bislang beim Amtsgericht München seit 2015 eingeholten Sachverständigengutachten zu
Gericht durfte Schätzung für Abschleppkosten vornehmen
Das Gericht habe eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27269
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