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Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2014
- 452 C 16687/14 -
Beleidigung des Vermieters und Gleichsetzung der Mietverhältnisse mit "brutaler Sterbehilfe" rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Fortsetzen des Mietverhältnisses bei Vergleich der Wohnsituation mit Vernichtung der Juden im Dritten Reich nicht zumutbar
Bezichtigt eine Mieterin die Vermieterin der "brutalen Sterbehilfe" bei einem Streit über die Wohnbedingungen, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses im Stadtteil Haidhausen in München. Sie hat seit 1983 eine Zweizimmerwohnung an die Beklagte, eine über 70-jährige Münchnerin, vermietet zu einem monatlichen Nettomietzins von 254,80 Euro.
Mieterin bezichtigt Vermieterin aufgrund der Mietverhältnisse der "massiven Sterbehilfe"
Die
Amtsgericht: Äußerungen der Mieterin stellen massive Beleidigungen dar
Die
Abmahnung aufgrund schwerwiegender Beleidigungen nicht notwendig
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Beleidigung des Vermieters als "promovierter Arsch" kann fristlose Kündigung rechtfertigen
(Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014
[Aktenzeichen: 474 C 18543/14]) - Beleidigung eines Mitmieters als rechtsradikal rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 472 C 7153/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 949 GE 2015, 949 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 466 ZMR 2016, 466
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Dokument-Nr. 21126
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