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Amtsgericht München, Urteil vom 01.09.2021
- 416 C 6002/21 -
Kein Anspruch auf Genehmigung des Einbaus einer Ladestation durch selbstgewählten Anbieter
AG München weist Klage eines Mieterpaares ab
Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab.
Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer
Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer
Keine Einzellösung für Vermieter zumutbar
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: "Gemäß § 554 I BGB kann der
Einschränkung der Wahl des Vertragspartners durch Beklagte rechtens
Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30972
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