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Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2020
- 416 C 10714/20 -
Keine Verpflichtung des Vermieters zur Verplombung ungenutzter Heizkörper
Individuelle Verplombung ungenutzter Heizkörper stellt unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar
Das Amtsgericht München wies die Klage der Mieter aus München-Neuperlach gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab.
Die klägerischen Eheleute sind seit 1969 Mieter, die Beklagen Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung. Die Kläger monierten im Juli 2019, dass in der Abrechnung für das Jahr 2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die
Vermieter verweist auf Heizpflicht
Die Beklagten meinen, für das entsprechende Begehren der Kläger fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Vorschlag der Abrechnungsfirma könne die Beklagten nicht binden. Überdies wirke sich eine
Individuelle Verplombung ist unzumutbarer Aufwand
Das Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: Aus der Stellungnahme der Abrechnungsfirma ergebe sich, dass aufgrund von besseren Messgeräten im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert angezeigt wird, wenn entsprechend Räume gering oder gar nicht beheizt werden. "Daraus folgt, dass die Ablesung der entsprechenden Werte korrekt erfolgt ist. Ein Anspruch auf eine solche
Kein Anspruch auf Verplombung ungenutzte Heizkörper
Ebenfalls müsste der Vermieter jeweils durch technische Firmen für eine ordnungsgemäße Stilllegung oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29927
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