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Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2011
- 271 C 26136/10 -
AG München zur möglichen Anfechtung einer Kostenübernahmeerklärung für eine Einäscherung
Hinterbliebene ist nicht Tochter des Verstorbenen – Mit Bestattungsinstitut geschlossener Vertrag kann im Nachhinein nicht angefochten werden
Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrages. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte die spätere Klägerin Anfang März 2010 ein Bestattungsinstitut mit einer Feuerbestattung für ihren verstorbenen
Tochter fechtet geschlossenen Vertrag an
Die „Tochter“ focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der vereinbarten 450 Euro.
Änderung der Familienverhältnisse stellt keinen Anfechtungsgrund dar
Die zuständige Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die Beklagte habe unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei sicherlich für diese persönlich belastend, stelle jedoch keinen Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Ein Irrtum über „ihre Eigenschaft als Tochter“ sei daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur
Exkurs:
Grundsätzlich gilt „pacta sunt servanda“: einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11166
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