wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2008
264 C 13861/08 -

Reisebüros haften nicht für Urlaubspannen

Unterscheidung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Nur gegen diesen kann immaterieller Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Anfang November 2007 suchte die spätere Klägerin das Reisebüro der Beklagten auf. Sie plante mit ihrer Tochter von Mitte bis Ende November nach Dubai zu fliegen. Im Reisebüro besprach sie ihre Pläne und buchte schließlich einen Hin – und Rückflug mit der Lufthansa und eine Unterbringung vom 15.11.07 bis 22.11.07 im Hotel Hilton Ras Al Khaimah zu einem Gesamtpreis von 2638,84 Euro. Allerdings konnte der Aufenthalt im Hotel nicht durchgeführt werden, da weder für sie noch für ihre Tochter ein Zimmer frei war. Auch ein Ersatzhotel stand nicht zur Verfügung. Der Kaufpreis wurde ihr darauf hin zurückerstattet.

Reisebüro soll Schadensersatz für vertanen Urlaub zahlen

Die Klägerin wollte aber von dem Reisebüro auch noch Schadenersatz in Höhe des Reisepreises, also noch einmal 2638,84 Euro. Schließlich sei ihre Urlaubszeit und die ihrer Tochter vergeudet gewesen. Die Beklagte sei Reiseveranstalterin gewesen. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts fänden somit Anwendung. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie betreibe nur ein Reisebüro und sei nicht Reiseveranstalterin. Die Urlauberin erhob darauf hin Klage beim AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Richterin: Schadensersatzansprüche können nur gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden

Immaterielle Schäden, wie hier wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit seien nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsehe. Das Reisevertragsrecht enthalte eine derartige Vorschrift in § 651 f Absatz 2 Bürgerlichem Gesetzbuch. Diese Vorschrift gelte aber nur für Reiseveranstalter. Dabei sei Reiseveranstalter grundsätzlich nur derjenige, der eine Gesamtleistung in eigener Verantwortung organisiere, anbiete und erbringe und sich meist dazu mindestens teilweise verschiedener Leistungsträger bediene. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Auftreten nach außen und auf die Sicht eines durchschnittlichen Kunden an. Entscheidendes Merkmal sei dabei, dass sich der Reiseveranstalter selbst zur Herbeiführung des Erfolges in eigener Verantwortung verpflichte und die Reise selbständig plane und durchführe.

Reisebüro war im Fall kein Reiseveranstalter

Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die hier maßgebliche Reise sei keine Katalogreise gewesen. Auch hätte das Reisebüro sie nicht im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert. Vielmehr habe die Klägerin das Reiseziel selbständig vorher ausgewählt und den Reisezeitpunkt festgesetzt. Das Reisebüro sei der Klägerin zwar mit Rat und Information behilflich gewesen. Das mache es aber nicht zu einem Reiseveranstalter. Die Reise bleibe eine Individualreise. Auch die Reisebestätigung enthalte keine Anhaltspunkte, dass hier seitens des Reisebüros eine Leistung in eigener Verantwortung erbracht werden sollte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7656 Dokument-Nr. 7656

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7656

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung