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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2002
2-19 O 233/02 -

Für einen vertanen Urlaubstag gibt es 72 €

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main gibt es für jeden Tag vertanen Urlaubs eine pauschale Entschädigung. Nach dem Urteil der 19. Zivilkammer ist dieser Betrag auf € 72,00 festgesetzt worden.

Die Kläger hatten eine Australienreise mit 11-tägiger Busrundfahrt gebucht, die aber nicht stattfand. Sie sollten sich einer 4 Tage früher gestarteten Gruppe anschließen, was die Kläger ablehnten und wieder nach Hause flogen. Der beklagte Reiseveranstalter hatte die Kosten der Busreise von 3.498,00 bereits erstattet. Mit dem Urteil wurde er auch zur Bezahlung der Flugkosten von € 3.320,00 und einer Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von € 1.152,00 verurteilt.

Im Urteil heißt es dazu:

„Nach der Rechtsprechung der für Berufungen in Reisesachen zuständigen 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit pauschal nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen zu bemessen, wobei dieser Pauschalbetrag ursprünglich auf 100,-- DM und später auf 130,-- DM pro Tag und Person festgesetzt wurde. Die erkennende Kammer, die für erstinstanzliche Reisesachen zuständig ist, hat sich dem angeschlossen, da jedenfalls im Regelfall ein einheitlicher Ausgleichsbetrag unabhängig von Reisepreis, Einkommens- oder Erwerbssituation oder Kosten eines Ersatzurlaubes sachgerecht erscheint. Auch im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, die immaterielle Beeinträchtigung der Kläger anhand anderer Kriterien festzustellen. Die Kammer ist aber der Auffassung, daß es bei Reisen, die nach Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel angetreten wurden, nicht mehr sachgerecht ist, die Entschädigung durch Umrechnung der bisherigen Beträge auf 66,47 Euro täglich zu bestimmen. Denn abgesehen davon, daß auch die Reisepreise inzwischen der neuen Währung angepaßt wurden, muß die Einkommensentwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen ist in den letzten vier Jahren seit der Entscheidung der 24. Zivilkammer im Jahre 1998 um ungefähr 8 % angestiegen. Die Kammer hält es deshalb für angemessen, die Entschädigung für einen völlig nutzlos aufgewandten Urlaubstag auf nunmehr 72,-- Euro festzusetzen.“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main vom 09.01.2003

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

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Dokument-Nr.: 2017 Dokument-Nr. 2017

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