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Amtsgericht München, Urteil vom 10.01.2007
- 262 C 33474/06 -
Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer ist kein Reisemangel
Mauerbesteigung auf eigenes Risiko
Ein Reiseveranstalter muss nicht für Verletzungen haften, die sich ein Kind zuzieht, das auf eine mit Glasscherben gesicherte Mauer steigt, die die Hotelanlage umgibt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen neunjährigen Sohn für die Sommerferien 2005 bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Tunesien. Die Familie war in einer Clubanlage untergebracht, die von einer 2,20 Meter hohen Mauer umgeben war. Auf der Mauer lagen Glasscheiben, um Eindringlinge noch weiter abzuschrecken.
Als der Sohn eines Tages beobachtete, dass Sicherheitsleute der Clubanlage einen umherstreunenden Hund aus der Anlage entfernten, versuchte er auf die Mauer zu klettern, um zu sehen, was mit dem Hund geschieht. Dabei verletzte er sich wegen der
Das sah auch der zuständige Richter des Amtsgerichts München so, vor das die Klage kam. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.04.2007
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Dokument-Nr. 4175
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