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Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2011
- 222 C 10835/11 -
Flugausfall infolge einer Vulkanaschewolke: Reisender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Reiseveranstalter
Reiseveranstalter nicht für Schaden durch höhere Gewalt verantwortlich
Ein Reisender kann wegen einer mangelhaften Reise auch Schadenersatz verlangen. Dabei wird das Verschulden des Reiseveranstalters grundsätzlich vermutet. Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst sieben Tage später den Nachhauseweg antreten.
Reiseveranstalter verweigert Kostenerstattung
Dieser machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts.
Amtsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz
Der Reisende erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den
Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang führt nicht zur Haftung des Reiseveranstalters
Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14001
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