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Amtsgericht München, Urteil vom 25.05.2010
- 191 C 30533/09 -
Dreckiges Hotelzimmer: Urlauber muss Reiseveranstalter angemessenen Zeitraum zur Beseitigung von Mängeln geben
Kündigung eines Reisevertrages nicht ohne Einhaltung von Fristen möglich
Ein Urlauber kann seinen Reisevertrag nur dann kündigen, wenn er dem Reiseunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Urlauber bei einem Reiseunternehmen für den Monat August 2009 ein Ferienhaus in Ligurien zum Preis von 1.183 Euro. 100 Euro zahlte er als
Urlauber verlangt sämtliche Reisekosten erstattet
Zu Hause verlangte der Urlauber den
Urlauber hat lediglich Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
Die Richterin des Amtsgerichts München sprach dem Urlauber 100 Euro zu und wies im Übrigen die Klage jedoch ab. Der Urlauber habe einen Anspruch auf Rückzahlung seiner
Gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung war für Urlauber nicht unzumutbar
Alle diese Ansprüche setzten voraus, dass der Urlauber dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Exkurs:
Ist die Unterkunft schmutzig, die Umgebung laut oder alles ganz anders, wie beschrieben, kann der Urlauber nicht ohne weiteres sein Geld zurückverlangen oder sogar weiteren Schadenersatz geltend machen. Das Reisevertragsrecht unterliegt einigen Formalien, die beachtet werden müssen. So müssen für eine Minderung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11465
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