wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2016
159 C 5087/16 -

Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann "unerwartete Erkrankung" im Sinn der Versicherungs­bedingungen darstellen

"Unerwartete" Erkrankung bedeutet nicht zwingend völlig neu entstandene Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungs­abschluss

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls besaß eine Kreditkarte, über die er reisereisrücktrittversichert ist. Gemäß Ziff. 3. 4. 2 a der Versicherungsbedingungen sind unter anderem versicherte Reiserücktrittgründe Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.

Der 77-jährige Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am im November 2014 eine Reise in der Zeit vom 9. bis 23. Februar 2015 nach Teneriffa zum Preis von 2.196 Euro.

Reiserücktrittsversicherung verweigert Erstattung der Gebühren für Reisestornierung

Seit dem Jahr 2006 leidet der Kläger an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 2. Januar 15 musste er wegen Bluthochdrucks behandelt werden. Dabei wurde festgestellt, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise. Vorm Reiseunternehmen wurde eine Stornogebühr in Höhe von 923 Euro erhoben. Als der Kläger diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend machte, verweigerte diese die Leistung. Sie vertrat die Ansicht, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.

Kreditkartenunternehmen muss im Zuge der Reiserücktrittsversicherung Stornokosten übernehmen

Das Amtsgericht München gab dem Mann auf die daraufhin erhobene Klage Recht und verurteilte das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 100 Euro, wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, also zur Zahlung von 823 Euro.

Versicherungsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen unwirksam ist, da die Regelung die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Klausel differenziere zum einen nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, so das Gericht. Zum anderen würde Ziffer 3.4.2. der Versicherungsbedingungen, wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung bestehe, unterlaufen. Mit der Beschränkung auf unerwartete Erkrankungen würden zum Teil Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen, so das Gericht.

Auch verschlechterung der Krankheit kann "unerwartete" Krankheit darstellen

"Unerwartet" im Sinn der Vorschrift bedeute nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Niereninsuffizienz beim Kläger war jahrelang stabil. Bei der Verschlechterung Anfang des Jahres 2015 handele es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern sie sei durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle, nach Meinung des Gerichts, damit eine unerwartete Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24060 Dokument-Nr. 24060

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24060

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?