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Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2022
159 C 18386/21 -

Kein Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank

AG München weist Klage ab

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Münchners auf Zahlung von 1049,46 € Arztkosten und 500 € Schmerzensgeld ab, da die Schuldhaftigkeit einer Gaststätten­betreiberin nicht nachgewiesen werden konnte.

Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Sommer 2021 einen Biergarten in München-Sendling. Der Kläger saß neben seiner Tochter auf der Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um. Der Kläger stürzte gegen einen Baum und erlitt Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens. Er trug vor, er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Betreiberin der Gaststätte Ersatz seiner Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 €.

Kläger verlangt höheres Schmerzensgeld

Der Kläger meint, ihm stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von sogar 800 € zu. Die eingeklagten 500 € seien das absolute Minimum. Die Betreiberin der Gaststätte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe. Die Beklagte meint, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Die Bierbänke würden von dem Personal immer wieder in Augenschein genommen und ordnungsgemäß hingestellt werden. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen verstellt würden. Die Gäste müssten die Sitzgelegenheiten daher selbst ausreichend in Augenschein nehmen und im Zweifel ordnungsgemäß platzieren. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 € sei zudem klar überhöht.

Kein Nachweis über Verkehrspflichtverletzung der Beklagten gegeben

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: "Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 BGB hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen. Zwar mag man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat. Der Zeuge, der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei der Beklagten gewesen ist, gab in seiner Einvernahme an, dass zu Schichtbeginn um 15.00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne."

Kein Nachweis über möglichen gefährlichen Stand der Bank

Des Weiteren führte das Gericht aus: "Die Tochter des Klägers gab in ihrer uneidlichen Einvernahme an, dass sie nicht angeben könne, wie die Bierbank konkret gestanden habe, als ihr Vater und sie sich auf die Bierbank gesetzt hätten. Die Bierbank sei jedoch, nachdem sie sie nach dem Umfallen wieder aufgerichtet hätten, so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne. Auch der Kläger konnte in seiner informatorischen Anhörung lediglich angeben, dass an dem Unfalltag ein Gast zu ihm gesagt hätte, dass die Bank übergestanden sei. Er selber habe sich dieses an dem Tag jedoch nicht angeschaut. Er habe sich dies erst einige Tage später angeschaut, als er noch einmal in der Gastwirtschaft gewesen sei, um die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu fertigen. Damit konnte letztlich keiner der einvernommenen Personen konkrete Angaben über den Stand der Bierbank im Zeitpunkt des Kippens machen. Berücksichtigt man dann weiter, dass der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei Schichtbeginn um 15.00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen gestanden habe, und der Kläger bereits gegen 16.00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist, reicht dies zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Bank im Zeitpunkt des Kippens nicht vollständig auf den Dielen gestanden hat, nicht aus."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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