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Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
- 132 C 11208/08 -
Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften
Hauseigentümer muss nur bei entsprechender Wetterlage auf erhöhte Dachlawinengefahr gesondert hinweisen
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autobesitzer seinen
Haus war mit Schneefanggitter gesichert
Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit
Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht durch Hauseigentümer
Der Autobesitzer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Auf Grund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9007
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