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Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2008
- 121 C 28564/07 -
Ein sich im Prozess selbst vertretender Anwalt hat keinen Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung seiner eigenen Anwaltsgebühren
Personenverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt ist Voraussetzung
Vertritt ein Anwalt sich in einem Rechtsstreit selbst, kann er von der Rechtsschutzversicherung keine fiktiven Anwaltskosten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Anwalt, der in einer Kanzlei angestellt war, geriet mit seinem Arbeitgeber über seine Fahrtkostenabrechnung in Streit, den er vor dem Arbeitsgericht austrug. Für den Rechtsstreit holte er sich bei seiner
Anwalt verlangt für eigene Vertretung von Rechtsschutzversicherung 629 Euro Gebühren
Trotzdem verlangte der Anwalt Gebühren – und Auslagenersatz in Höhe von 629 Euro für sein Auftreten vor dem Arbeitsgericht und erhob, als die Versicherung nicht zahlte, Klage vor dem Amtsgericht München. Auf Grund des Grundsatzes der freien Anwaltswahl könne er die fiktiven Kosten verlangen, die bei Beauftragung eines anderen Anwaltes für dessen Tätigkeit angefallen wären.
Rechtsschutzversicherungsvertrag setzt Personenverschiedenheit voraus
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab: Der Leistungsumfang sei in den allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Nach § 5 dieser Bedingungen erhalte der Versicherte die Vergütung für einen für ihn tätigen Rechtsanwalts ersetzt, sofern er diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet sei. Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelung werde eine Personenverschiedenheit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Rechtsschutzversicherung soll Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freistellen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2008
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Dokument-Nr. 6647
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