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Amtsgericht München, Urteil vom 05.10.2018
111 C 12296/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz für von einem Transportfahrzeug überfahrenes Reisegepäck

Voraussetzungen für Versicherungsfall gemäß Bedingungen des Reise­gepäck­versicherungs­vertrags nicht erfüllt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einer Urlauberin kein Anspruch auf Schadensersatz für ihr von einem Transportfahrzeug überfahrenes Gepäck zusteht, da die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall entsprechend der Bedingungen des Reise­gepäck­versicherungs­vertrags nicht erfüllt waren.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Beklagten im Februar 2016 einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro. Anfang November 2017 reiste die Klägerin zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Mit E-Mail vom 10. November 2017 meldete die Klägerin einen Gepäckschaden. Mit Schreiben vom 25. November 2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein ausgefülltes Schadensformular, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 Euro beziffert wurde. Die Beklagte lehnte am 22. Januar 2018 eine Regulierung des Schadens ab.

Gepäck der Klägerin im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen beschädigt

Die Klägerin trug vor, dass es am letzten Tag des Urlaubs im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadensereignis gekommen sei. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 USD), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für SGD 990) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.

Beklagte verneint Vorliegen eines Versicherungsfalls

Die Beklagte war der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln - hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

Voraussetzungen für Versicherungsfall nicht erfüllt

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen bestünden Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das "mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse." Ein solcher Versicherungsfall habe hier nicht vorgelegen. Eine Straftat eines Dritten komme nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden könne. Ein Unfall des Transportmittels liege ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehle. Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde, sei hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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