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Amtsgericht Menden, Urteil vom 09.01.2013
- 4 C 409/12 -
Administrator einer Facebook-Gruppe kann jederzeit ausgeschlossen werden
Facebook-Gruppe stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein sowie keine sonstige Personenvereinigung dar
Eine Gruppe bei Facebook stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein und keine sonstige Personenvereinigung dar. Daher kann ein Administrator der Gruppe ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer
Anspruch auf Zulassung als Administrator bestand nicht
Für das Amtsgericht Menden war ein Anspruch auf Wiederzulassung als
Gruppenmitglieder wollten keine Personenvereinigung bilden
Die Gruppenmitglieder haben sich nach Auffassung des Amtsgerichts ohne einen Rechtsbindungswillen zur Gründung einer Personenvereinigung allein zum Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen habe sich lediglich als eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte (Art. 2 GG) sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) dargestellt. Überspitzt formulierte das Gericht eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Amtsgericht Menden, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 407 CR 2013, 407 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 159 ITRB 2013, 159 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 304, Entscheidungsbesprechung von Dieter Leuering und Daniel Rubner NJW-Spezial 2014, 304 (Dieter Leuering und Daniel Rubner)
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Dokument-Nr. 16305
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