Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 25.02.2016
- 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15 -
Öffentliche Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung durch Aufkleber am Pkw begründet Strafbarkeit
Strafbarkeit aufgrund Äußerungen von "Die Papstsau Franz umbringen." sowie "Jesus - 2000 Jahre rumhängen und noch immer kein Krampf!"
Bringt jemand an seinem Pkw Aufkleber mit den Texten "Die Papstsau Franz umbringen." sowie "Jesus - 2000 Jahre rumhängen und noch immer kein Krampf!" an, so macht er sich wegen Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB strafbar. Denn die Äußerungen stellen eine Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung dar, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein pensionierter Lehrer brachte seit Sommer/Herbst 2014 in einem vierwöchigen Rhythmus verschiedene Beschriftungen an seinem Pkw an. Darunter befanden sich zwei
Strafbarkeit wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften
Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den pensionierten Lehrer wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB. Es sprach jedoch nur eine Verwarnung aus und behielt sich daher die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vor.
Beleidigung des Papsttums sowie der Christenverehrung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Lehrer sowohl das Papsttum als auch die Christenverehrung bzw. das Leiden Christi beleidigt. Durch den ersten Text sei eine Missachtung bzw. Nichtachtung des Lebensrechts sowie der Stellung des Kirchenoberhaupts in ganz krasser Form zum Ausdruck gekommen. Durch den zweiten Text habe der Lehrer Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich gemacht bzw. sogar verhöhnt.
Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens
Die Beschimpfungen seien geeignet gewesen, so das Amtsgericht, den öffentlichen Frieden zu stören. Die betroffenen Christen haben nicht mehr darauf vertrauen können, dass die Glaubensausübung in Rechtssicherheit gewährleistet werde, sollte der Lehrer nicht bestraft werden. Zudem würde die Intoleranz bei Dritten gefördert werden, weil diese haben annehmen dürfen, sich ähnliche Beschimpfungen erlauben zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Ohne Ahndung des Verhaltens des Lehrers würde eine Verunsicherung entstehen, ob man noch frei von Ängsten in der Gemeinschaft mit seinem Glauben leben könne.
Wiedergabe von Äußerungen Luthers sowie Küppersbusch unerheblich
Soweit sich der Lehrer darauf berief, dass er lediglich Zitate von Martin Luther sowie vom Moderator Friedrich Küppersbusch verwendet habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn beide Beschriftungen seien von dem Lehrer völlig aus dem Zusammenhang plakativ und ohne weiteren erkennbaren Kontext auf den Pkw geklebt worden. Er habe nicht kenntlich gemacht, dass es sich um Zitate handelte. Er habe sich somit die Äußerungen zu Eigen gemacht, so dass die Beschimpfungen ihm zu zuordnen gewesen seien.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
- "Kirchenstörer von Erfurt": Laute Rufe während eines Gottesdienstes erfüllen den Straftatbestand der Störung der Religionsausübung
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 13.01.2006
[Aktenzeichen: 1 Ss 296/05]) - Anfertigung von Aktfotos in einer Kirche ist eine Straftat
(Amtsgericht Memmingen, Urteil vom 25.01.2011
[Aktenzeichen: 3 Ds 223 Js 688/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23320
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23320
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.