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Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 20.07.2006
1 F 50/06 -

Verschweigen einer bevorstehenden Inhaftierung kann zur sofortigen Scheidung führen

Härtefall - Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden

Wenn ein Ehepartner dem anderen vor der Heirat verschweigt, dass er oder sie demnächst eine mehrmonatige Haftstrafe antreten muss (hier: 8 Monate), riskiert der Ehepartner eine Ehescheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg hervor.

Im Fall hatte eine Frau ihrem Mann verschwiegen, dass sie alsbald nach der Hochzeit eine achtmonatige Haftstrafe wegen Betrugs anzutreten hatte. Kurz nach der Inhaftierung beantragte der Ehemann die Scheidung. Er wartete dabei das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr nicht ab.

Das Gericht schied die Ehe trotz des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres. Es glaubte dem Ehemann, dass er von der Haftstrafe der Frau nichts gewusst habe und sah hierin einen so genannten Härtegrund gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Das Abwarten des Trennungsjahres würde für den Mann eine unzumutbare Härte darstellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ehescheidung | Haftstrafe | Härtefall | Härtegrund | Trennungsjahr
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2007, Seite: 286
FamRZ 2007, 286
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 4
NJW-RR 2007, 4

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Dokument-Nr.: 4627 Dokument-Nr. 4627

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