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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.10.2015
220 C 85/15 -

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel aufgrund Arbeitsausführung "auf fachhandwerklichem Niveau"

Fach­handwerker­klausel stellt unangemessene Benachteiligung des Mieters dar

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel, dass die Arbeiten "auf fachhandwerklichem Niveau" ausgeführt werden müssen, so ist sie unwirksam. Denn eine solche einer Fach­handwerker­klausel vergleichbare Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung entsprechend einer Regelung im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen "auf fachhandwerklichen Niveau" ausführen. Der Mieter hielt dies für unzulässig. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei unangemessen benachteiligt worden, weil er eigene Arbeiten "auf fachhandwerklichen Niveau" habe ausführen sollen. Da ein Mieter in der Regel selbst über keine fachhandwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, werde er gezwungen Fachkräfte einzuschalten. Die Regelung habe daher einer Fachhandwerkerklausel gleich gestanden und sei somit unwirksam gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 710/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 710
WuM 2016, 710

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Dokument-Nr.: 23521 Dokument-Nr. 23521

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