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Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2021
210 C 208/20 -

Mieter dürfen in 38 qm großen Wohnung Boxerhund halten

Anspruch auf Zustimmung des Vermieters

Der Mieter einer 38 qm großen Wohnung kann von seinem Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes verlangen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer 38 qm großen 1-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Köln beanspruchte im Oktober 2020 von der Vermieterin die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes. Da die Vermieterin dies mit der Begründung ablehnte, die Wohnung sei dafür zu klein, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gegen die Vermieterin ein Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung zu. Zwar sei die Haltung eines Boxerhundes in einer 1-Zimmer-Innenstadtwohnung nicht ideal im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Hundes. Allerdings erscheine die Wohnung mit 38 qm für eine Person mit Hund ausreichend. Ohnehin sei für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis die Frage der artgerechten Haltung unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 22.01.2013 - VIII ZR 329/11 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2022
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: artgerechte Haltung von Tieren | Boxerhund | Genehmigung | Zustimmung | Hundehaltung
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 363
GE 2022, 363

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Dokument-Nr.: 31789 Dokument-Nr. 31789

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 26.05.2022

38 qm sollten zum Aufstellen eines Boxrings genügen.

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