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Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016
- 208 C 495/15 -
Verschulden des Vermieters an verspäteter Nebenkostenabrechnung bei unterlassenem Versuch zur Ermittlung der neuen Anschrift der Mieter
Kein Anspruch auf Nachzahlung
Einem Vermieter trifft ein Verschulden an einer verspätet zugegangenen Nebenkostenabrechnung, wenn er innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht alles versucht, um die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins und die Mobilfunknummer des Mieters angegeben sind. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Vermieterin einer Wohnung eine
Kein Anspruch auf Nachzahlung
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Verschulden der Vermieterin an verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung
Die Vermieterin könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, den verspäteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2017, Seite: 265 WuM 2017, 265
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Dokument-Nr. 24638
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