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Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.1985
- 207 C 489/84 -
Unterlassungsanspruch: Mieter dürfen keine Textilien aus dem Wohnungsfenster ausschütteln
In Nachbarswohnung eindringender Schmutz stellt Besitzstörung dar
Schütteln Mieter über einen wohnenden Nachbarn ihre Textilien aus dem Fenster aus und dringt daher Schmutz in die Wohnung, stellt dies eine Besitzstörung dar. Die Betroffenen können daher auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schüttelten die
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Köln gab den betroffenen Nachbarn recht. Diesen habe ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1985, 287/rb)
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Jahrgang: 1985, Seite: 287 WuM 1985, 287
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Dokument-Nr. 16661
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