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Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2022
203 C 199/21 -

Investition der Mietsicherheit in Aktien: Mieter steht Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu

Keine Beschränkung auf erbrachte Sicherheitsleistung

Wird mietvertraglich vereinbart, dass die Mietsicherheit in Aktien investiert wird, so steht dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Er muss sich nicht auf die Rückzahlung der erbrachten Sicherheitsleistung beschränken. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Köln im Jahr 1960 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Mieterin eine Mietsicherheit in Höhe von 800 DM zahlt, die wiederum in Aktien investiert werden sollten und wurden. Nach dem Tod der Mieterin kündigte deren Tochter als Alleinerbin das Mietverhältnis im Jahre 2018 und verlangte die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch für nicht gegeben. Sie war lediglich dazu bereit, die Sicherheitsleistung in Höhe von nunmehr umgerechnet 409,03 € auszuzahlen. Die Erbin erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Herausgabe der Aktien

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Sie müsse sich nicht mit der Rückzahlung der ursprünglich erbrachten Sicherheitsleistung begnügen. Die Vorschrift des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB sehe vor, dass die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der Anlageform dem Mieter zustehen. Bei der Anlage in Aktien gehören zu den Erträgen nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Dass sich infolge geänderter Umstände die damalige Kapitalbeschaffung für die Vermieterin aus heutiger Sicht nicht mehr so günstig darstellt, sei ihr eigenes Risiko.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2023
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1314
GE 2022, 1314

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Dokument-Nr.: 32597 Dokument-Nr. 32597

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