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Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 18.09.2013
- 910 Js 1195/13 48 Ds -
Anblasen mit Zigarettenrauch: Glaswurf zur Beendigung eines Rauchangriffs vom Notwehrrecht gedeckt
Anblasen mit Zigarettenrauch stellt Körperverletzung und Beleidigung dar
Wer jemanden aus nächster Nähe Zigarettenrauch ins Gesicht bläst, begeht sowohl eine Körperverletzung als auch eine Beleidigung. Dem Opfer steht in einem solchen Fall daher ein Notwehrrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 beobachtete eine Studentin in einer Diskothek, dass zwei Gäste trotz des Rauchverbots rauchten. Sie ging daher zu den Rauchern hin und forderte sie auf das Rauchen zu unterlassen. Die Raucher ignorierten jedoch die Studentin, so dass diese ihre Aufforderung wiederholte. Daraufhin kam einer der Raucher aggressiv auf sie zu und blies ihr aus einer Entfernung von unter einem Meter spürbar feuchten Zigarettenqualm ins Gesicht. Um eine weiteren Rauchangriff abzuwehren, warf sie ein in ihrer Hand befindliches Glas auf den Raucher. Das Glas traf diesen oberhalb der rechten Augenbraue, so dass er eine Prellung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Studentin Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung.
Keine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung
Das Amtsgericht Erfurt verneinte eine Strafbarkeit der Studentin wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgrund des Wurfes mit dem Glas. Zwar habe sie den Straftatbestand verwirklicht. Sie habe jedoch in
Glaswurf vom Notwehrrecht gedeckt
Notwehr ist die Verteidigung, so das Amtsgericht weiter, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden (§ 32 StGB). Ein rechtwidriger Angriff sei in dem provozierenden Anrauchen mit zuvor bereits inhalierten und damit mit Atemluft und Speichel vermengten
Glaswurf war geeignet und erforderlich zur Beendigung des Angriffs
Der Glaswurf sei zudem nach Auffassung des Amtsgericht geeignet und erforderlich gewesen den Rauchangriff erfolgreich und dauerhaft zu beenden. Der Studentin habe auch kein milderes und gleich effektiveres Mittel zur Abwehr zur Verfügung gestanden. Ein demütigendes Zurückweichen sei dem Angegriffenen jedenfalls nicht zuzumuten. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten gewesen, dass im Rahmen des Notwehrrechts keine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern stattfindet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 160 NStZ 2014, 160
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Dokument-Nr. 17008
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