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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.1994
- 127 C 11283/94 H -
Beschimpfungen und tätlicher Angriff des Sohns einer Mieterin rechtfertigen fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Schwerwiegende Vertragsverletzung durch Störung des Hausfriedens begründete Kündigung
Beschimpft der Sohn einer Mieterin andere Mieter und kommt es zu einem tätlichen Angriff gegenüber einem Mieter, stellt dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Die damit einhergehende Störung des Hausfriedens rechtfertigt die fristlose Kündigung der Mieterin. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer
Fristlose Kündigung war wirksam
Das Amtsgericht Dortmund sah die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/DWW 1996, 282/rb)
- Vermieter darf Mieter bei tätlichen Angriffen gegenüber Verwandten des Vermieters fristlos kündigen
(Landgericht Kleve, Beschluss vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 6 S 37/11]) - "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
[Aktenzeichen: 1 S 365/92])
Jahrgang: 1996, Seite: 282 DWW 1996, 282
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Dokument-Nr. 16703
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