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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Beschluss vom 19.07.2016
- 8 C 241/16 -
Vorherige Zustimmung des Mieters zur Modernisierung rechtfertigt im Eilfall Durchsetzung des Duldungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung
Eilbedürftigkeit aufgrund fehlender Wasserversorgung einiger Wohnungen
Beginnt ein Vermieter mit Modernisierungsarbeiten und weigert sich ein Mieter daraufhin, Handwerker in seine Wohnung zu lassen, kann der Vermieter mittels einer einstweiligen Verfügung eine Duldungspflicht des Mieters durchsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter zuvor den Arbeiten zugestimmt hat und eine Eilbedürftigkeit für die Arbeiten besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit weigerte sich ein Mieter nach Beginn von Strangsanierungsarbeiten Handwerker in seine Wohnung zu lassen. Die Vermieterin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Duldung der Modernisierungsarbeiten
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Vermieterin habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2016, 1219/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 1219 GE 2016, 1219
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Dokument-Nr. 23421
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