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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
- 25 C 16/20 -
Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit
Keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrags und des Arbeitsvertrags
Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat während einer befristeten beruflichen Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrag und des Arbeitsvertrags. Zudem ist die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer
Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung der Untermieterlaubnis
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Informationsrecht des Vermieters
Über den Namen, den Geburtsort und den Beruf der Untermieterin hinaus habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts keine weiteren Informationen verlangen dürfen. Die Klägerin habe nicht die Ausweispapiere der Untermieterin, den Untermietvertrag und den Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Zudem sei die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2021, 189/rb)
- Vermieter haftet auf Mietausfallschaden bei pflichtwidrig unterlassener Erlaubnis einer Untervermietung
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018
[Aktenzeichen: 1 S 2/18]) - Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen des potentiellen Untermieters
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.11.2020
[Aktenzeichen: 64 T 49/20]) - Für Untermieterlaubnis ist Vorlage eines Nachweises über Haftpflichtversicherung des Untermieters nicht erforderlich
(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2020
[Aktenzeichen: 3 C 234/19])
Jahrgang: 2021, Seite: 189 GE 2021, 189
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Dokument-Nr. 30025
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