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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022
7 C 36/22 -

Zulässigkeit einer Zusatzkaution für Erlaubnis der Hundehaltung in Wohnung mit Parkett

Gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit greift nicht

Für die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen. Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift dafür nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin stellten die Mieter eine Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete. Zudem verlangte der Vermieter eine Zusatzkaution in Höhe von 25 € pro qm für die genehmigte Haltung eines Podenco-Mischlings in der Wohnung. Die Wohnung war mit hochwertigem Holzparkett ausgestattet. Die Zusatzkaution sollte eventuelle Schäden durch die Krallen des Hundes absichern. Nachfolgend hielten die Mieter die Zusatzkaution für unzulässig und verlangten deren Rückzahlung. Da sich der Vermieter weigerte dem nachzukommen, erhoben die Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkaution

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkaution zu. Diese verstoße nicht gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit. Es sei zu beachten, dass der Vermieter den Mietern mit der Erlaubnis zur Hundehaltung weitergehende Rechte an der Mietsache eingeräumt haben, die hinsichtlich der Mietsache ein besonderes Schadensrisiko beinhalten. Da Hunde ihre Krallen nicht einziehen können, bestehe für das Parkett eine erhöhte Beschädigungsgefahr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2022, 1313/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1313
GE 2022, 1313

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Dokument-Nr.: 32631 Dokument-Nr. 32631

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