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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2020
- 4 S 2891/19 -
Teilzeitbeschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt
Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an Klassenfahrt gehört auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer
VG weist Klage ab
Die hiergegen von der
Teilnahme an Klassenfahrt stellt auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung jedoch nicht zu und bestätigte das Urteil in der Sache. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer
Schulleitung muss Teilzeitquote unter anderem durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben Rechnung tragen
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen
Über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehörende, dienstrechtlich Tätigkeit kann grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden
Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28393
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