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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2011
- 1 S 915/11 -
VGH Baden-Württemberg: "Gehsteigberatung" für Schwangere weiterhin vorläufig verboten
Gezielte Ansprache auf Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte verletzt voraussichtlich Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen
Die gezielte Ansprache von Frauen auf Schwangerschaft oder Abtreibung in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (so genannte "Gehsteigberatung") verletzt voraussichtlich das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Frauen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Freiburg einem privaten, gemeinnützigen Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250 Euro untersagt, in der Humboldtstraße - an der eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle liegt - Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Der Verein (Antragsteller) hat gegen die für sofort vollziehbare Untersagungsverfügung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Freiburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Frauen in Konfliktsituation haben Recht darauf, von fremden Personen in Ruhe gelassen zu werden
Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze voraussichtlich das
Individuelle Rechtsverfolgung für Frauen in Schwangerschaftskonfliktsituation nicht zumutbar
Das Einschreiten der Stadt sei auch im öffentlichen Interesse geboten, da eine unbestimmte Vielzahl schwangerer Frauen von der mit der „Gehsteigberatung“ einhergehenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, so der Verwaltungsgerichtshof weiter. Die angesprochenen Frauen könnten zwar Unterlassungsansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend machen. Eine wirkungsvolle Abwehr der Beeinträchtigungen sei so aber nicht zu erreichen. Zudem sei den Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktsituation eine individuelle Rechtsverfolgung nicht zumutbar, weil ihnen dies einen Verzicht auf die gesetzlich gewährleistete Anonymität abverlangen würde.
Meinungsfreiheit durch Verbot der Gehsteigberatung nicht unverhältnismäßig beschränkt
Der Meinungsfreiheit des Antragstellers sei auch nicht der Vorrang vor dem allgemeinen
Gehsteigberatung mit komplexen Verfahren der Schwangerschaftsberatung nicht zu vereinbaren
Die Untersagung der Gehsteigberatung stehe schließlich in Einklang mit der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene menschliche Leben. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Schwangerschaftskonfliktgesetz ein Konzept etabliert, dass in einem Schwangerschaftskonflikt in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau lege, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Diese Beratung solle von dem Bemühen getragen sein, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Mit diesem komplexen Verfahren sei die Gehsteigberatung des Antragstellers nicht zu vereinbaren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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