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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 17.12.2014
- 4 K 1536/14.DA.A -
Systematische Mängel beim Asyl- und Aufnahmeverfahren: Rückführung eines Asylbewerbers nach Italien rechtswidrig
Zuständigkeitsbestimmungen finden bei Wahrscheinlichkeit einer menschenunwürdigen Behandlung im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat keine Anwendung
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Rückführung eines Asylbewerbers nach Italien für rechtswidrig erklärt, da dem Bewerber im Falle einer Rückführung nach Italien die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung aufgrund von Obdachlosigkeit und einer mangelnden Grundversorgung drohen würde.
Der
Zuständigkeitsbestimmungen der sogenannten Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung findet keine Anwendung
Das Verwaltungsgericht Darmstadt führte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem jetzigen Urteil aus, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der sogenannten Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung, auf die das Bundesamt seine Entscheidung gestützt habe, dann keine Anwendung fänden, wenn der
BRD ist aufgrund systematischer Mängel bei Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien selbst zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet
Nach Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials komme das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass das in
Hinweis:
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention) bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lauten:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
- Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 22.09.2014
[Aktenzeichen: 5 A 91/14 u.a.]) - Asylbewerbern droht in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 1 A 21/12.A]) - Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Italien überstellt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012
[Aktenzeichen: A 7 K 1877/12])
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Dokument-Nr. 21009
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