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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 15.03.2022
- Au 8 K 22.130 -
Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rückschnittverpflichtung wegen Schonzeit
Grundstückseigentümerin muss in öffentlichen Straßenraum hereinragende Pflanzen stutzen
Ragt der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Dies hat Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von März 2021 wurde die Eigentümerin eines in Bayern liegenden Grundstücks zum
Pflicht zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses trotz Schneideverbots
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied gegen die Klägerin. Die Anordnung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
- Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzen
(Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2021
[Aktenzeichen: 3 A 1417/20 HGW]) - Keine Rückschnittsverpflichtung bei Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei Metern
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021
[Aktenzeichen: 8 B 994/21])
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Dokument-Nr. 31731
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