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Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 27.03.2018
- AN 4 S 18.00492 -
Rechtmäßige sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation wegen Sexualdelikten gegenüber Auszubildenden
Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
Läuft gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen verübter Sexualdelikte gegenüber Auszubildenden, so rechtfertigt dies die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Denn ein Arzt ist damit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen ein 62-jährigen Facharzt für Innere Medizin lief ein strafrechtliches
Sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den
Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sei davon auszugehen, so das Verwaltungsgericht, dass der
Verhältnismäßigkeit der Anordnung
Die Anordnung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25874
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