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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013
- 2 B 1963/13 -
Stellung einer Sicherheitsleistung anstatt Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung von Wahlplakaten begründen
Fehlende Möglichkeit zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsichtwerbung führen
Zwar darf eine Gemeinde die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten grundsätzlich von einer bestehenden Haftpflichtversicherung abhängig machen. Ist einer Partei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aber nicht möglich, ist die Stellung einer Sicherheitsleistung ausreichend. Denn einer Partei darf die Möglichkeit von Wahlsichtwerbung nicht vorenthalten werden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Stadt Wiesbaden anlässlich der Bundestagswahl und der Landtagswahl in Hessen im Jahr 2013 die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten von dem Nachweis einer
Anspruch auf Erlaubniserteilung nach Sicherheitsleistung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der NPD und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Partei stehe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000 Euro der Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zu.
Forderung einer Haftpflichtversicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsichtwerbung führen
Zwar sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zulässig die Erteilung einer
Stellung einer Sicherheitsleistung anstatt Nachweises einer Haftpflichtversicherung
Ist es einer Partei nicht möglich, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 766 JuS 2014, 766 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 86 NVwZ-RR 2014, 86
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Dokument-Nr. 24723
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