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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2016
3 B 8/16 -

Durch Gemeindesatzung ermöglichte Plakatierung im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Wahlplakat unzureichend

Keine Sicherstellung einer hinreichend dichten und flächendeckenden Plakatierungs­möglich­keit

Ermöglicht eine Gemeindesatzung das Aufstellen von Wahlplakaten im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Plakat, ist dies unzureichend. Dadurch wird keine hinreichend dichte und flächendeckende Plakatierungs­möglich­keit sichergestellt. Einer Partei steht daher ein Anspruch auf Erlaubnis zum Aufstellen von mehr Plakaten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Sondernutzungssatzung einer Stadt in Schleswig-Holstein durfte jede Partei für Wahlen maximal 10 Stellschilder im gesamten Stadtgebiet aufstellen. Anlässlich der Bürgermeisterwahl im Februar 2016 beanspruchte die zu diesem Zeitpunkt zweitstärkste Partei 50 Stellmöglichkeiten für zweiseitige Wahlplakate mit einer Größe von DIN A0. Sie hielt die Begrenzung auf 10 Stellmöglichkeiten angesichts der Einwohnerzahl von rund 9.100 und der Größe der Stadt von 18 Quadratkilometern für zu wenig. Da die Stadt ein übermäßiges Plakatieren zum Schutz des optisch ansprechenden Ortsbildes verhindern wollte und daher die Erlaubnis zum Aufstellen von 50 Wahlplakaten ablehnte, verfolge die Partei ihr Begehren im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht weiter.

Anspruch auf weitere Wahlplakate

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Partei. Ihr stehe ein Anspruch auf die 50 Wahlplakate zu. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien schränke das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichen Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis bestehe. Jedoch könne die Behörde durchaus die Zahl der Stellmöglichkeiten im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen, solange sie eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sicherstelle.

Keine Sicherstellung einer hinreichend dichten und flächendeckenden Wahlwerbemöglichkeit

Die Frage nach dem Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung hänge von einer Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände ab, so das Verwaltungsgericht. Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen flächendeckend Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschränkung auf nur 10 Stellschilder habe zu einem Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Stellschild geführt. Dadurch sei keine dichte und flächendeckende Plakatierungsmöglichkeit für eine Partei gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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