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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1974
BVerwG VII C 42.72 -

BVerwG: Vergabe der Stellplätze für Wahlplakate bestimmt sich nach abgestufter Chancengleichheit

Keine formale Gleichbehandlung zwischen großen und kleinen Parteien

Bei der Vergabe von Stellplätzen für Wahlplakate gilt eine abgestufte Chancengleichheit. Eine formale Gleichbehandlung sowohl kleiner als auch großer Parteien ist unzulässig. Um jedoch für kleine Parteien nicht eine wirksame Wahlpropaganda auszuschließen, muss für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Kommunalwahlen in Düsseldorf im November 1969 stritt sich eine kleine Partei mit der zuständigen Behörde über die ihr zur Verfügung stehenden Stellplätze für Wahlplakate. Die Behörde wollte die vorhandenen Stellplätze im Weg der abgestuften Chancengleichheit auf die an der Wahl beteiligten Parteien je nach deren Bedeutung verteilen. Damit war die Partei aber nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach müsse jeder Partei die gleiche Anzahl von Stellplätzen zur Verfügung stehen. Dagegen ging die Partei gerichtlich vor.

Oberverwaltungsgericht bejaht formale Gleichbehandlung aller Parteien

Nachdem das Verwaltungsgericht sich mit dem Fall beschäftigte, entschied das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsverfahren, dass eine Zuteilung der Stellplätze nach den Grundsätzen einer nur abgestuften Chancengleichheit unzulässig sei. Vielmehr müsse die klägerische Partei mit den anderen Parteien formal gleichbehandelt werde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Behörde.

Bundesverwaltungsgericht hält Vergabe nach abgestufter Chancengleichheit für zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Die Beklagte habe nicht gegen den Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausformung auf Gewährleistung der Wahlgleichheit verletzt. Wenn eine Behörde eine bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für die Wahlsichtwerbung aussuche und den Parteien auf Antrag zuteile, so finde § 5 des Parteiengesetzes Anwendung mit der Folge, dass bei der Gewährung solcher Leistungen alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Der Umfang der Gewährung könne aber nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden.

Gefahr der Verfälschung des Gewichts und der Bedeutung der Parteien

Für die Abstufung spreche der Umstand, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte. Denn mit einer solchen Gleichbehandlung würde der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht werden. Dies würde das Recht der größeren Parteien auf Achtung ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und zugleich das Neutralitätsgebot des Staates im Wahlkampf verletzen.

Ermöglichen einer wirksamen Wahlpropaganda durch Gewährung einer Mindestzahl von Stellplätzen

Um die ohnehin nicht allzu optimistischen Chancen neuer und kleiner Parteien nicht zusätzlich zu reduzieren, sei den kleinen Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine überproportional, also großzügig bemessene Mindestzahl von Stellplätzen zuzuerkennen. Denn eine wirksame Wahlpropaganda müsse noch möglich bleiben. Daher müsse für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und dürfe die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.1972
    [Aktenzeichen: IX A 507/70]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht | Wahlrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 1975, Seite: 200
DÖV 1975, 200
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1975, Seite: 657
JuS 1975, 657
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1975, Seite: 340
MDR 1975, 340
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1975, Seite: 1289
NJW 1975, 1289

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Kommentare (1)

 
 
Allendorf schrieb am 21.07.2017

"Der Umfang der Gewährung könne aber nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden."

Dieser Satz schaft Raum für eine Gewisses Maß an willkür, da klare Angaben(Merkmale, Positionen, %-Anteile, Bemessungsgrundlage ect) fehlen. Hinzu kommt das weitere Klagen, die sich über jahrzehnte erstrecken könnten und die Anwendbarkeit und Rechtsschutz für die konkrete Ausgestaltungs konterkarrieren.

Gerade bei den junge Parteien besteht eine große Gefahr der unverhältnismäßigen Benachteiligung. Es nutzteiner kleinen PArtei nichts, wenn diese am Rande eines Riesenplakates (am Katznplatz) ein Plakatt kleben dürfen. Und welche Bedeutung und damit Plakatgröße wird eine erstmalig zur Wahl angetretenen PArtei von wem zugebilligt werden. Wer will das bestimmen und bemessen?

Diese Rechtsprechung nützt im Ergebnis vor allem der größten Partei CDU die mit profesionellen Helfern und Organisation problemlos Bundesweit plakatieren kann und beispielsweise für nur 1 Plakat Ressourcen von 20 Millionen Euro 2017 bereitstellt.

Zielführender wäre eine Klarstellung über das Wahlgesetz. Schließlich sollte sich die Politik die Regeln selbst geben und nicht einem Gericht übergeben , dem die direkte demokratische Legetimierung fehlt.

Aus meiner Sicht wäre es Wünschenswert, wenn die politischen Eliten Ihre orginären Aufgaben nicht immerwieder an die Gericht deligieren. Auch wär es wünschenswert, wenn a) die Richter Ihre Parteizugehörigkeiten offenlegen würden b) die Fragestellung an die Politik zurückverweisen würden.

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