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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017
Az. 10 S 436/15 -

Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben

Zugang zu internen Mitteilungen darf nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungs­prozesses nicht verweigert werden

Der Verwaltungs­gerichtshof hat in einem Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Staatsministerium einen Antrag des Klägers, eines Bürgers aus dem Stuttgarter Umland, auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumfällungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss "Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten" sowie zwei Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. bzw. 23. November 2010 seien interne Mitteilungen im Sinne des baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetzes, die nicht herausgegeben werden müssten. Bei den Vermerken zum Schlichtungsverfahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innenministeriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30. September 2010 nicht um Umweltinformationen. Die Herausgabe zweier weiterer im Streit stehender Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beigeladenen Deutsche Bahn AG müsse verweigert werden, weil die Präsentationen Betriebsgeheimnisse enthielten.

Öffentliches Interesse an Offenlegung der Unterlagen überwiegt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie der EU übernommene Begriff "Umweltinformationen" im baden-württembergischen Landesrecht sei europarechts- und völkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen Geschäftsgeheimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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