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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2012
- LVerfG 1/11 -
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht weist Vorlage zum Gefahrhundegesetz als unzulässig zurück
Vorlage wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer Norm ist grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts zu treffen
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat eine das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) betreffende Vorlage des Verwaltungsgerichts als bereits unzulässig verworfen. Zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung kommt es damit nicht.
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Amt Schlei-Ostsee hatte in Anwendung der Vorschriften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes verfügt, dass der Schäferhund des Klägers als
Vorlegende Einzelrichterin hält Vorschriften zum Gefahrenhundegesetz für zu unbestimmt
Die vorlegende Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass diese Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche und auch nicht geeignet sei, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehenden Gefahren abzuwenden.
Vorlage setzt sich nicht ausreichend mit bereits ergangener Rechtsprechung zum Gefahrhunderecht auseinander
In dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung über eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13520
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