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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.01.2015
- 20 U 106/14 -
Fehlender Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung bei Beschädigung von Wohnräumen durch Katzenurin
Kein Versicherungsschutz aufgrund übermäßiger Beanspruchung im Sinne einer Ausschlussklausel
Der Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung kann durch eine Klausel ausgeschlossen werden, wonach Mietsachschäden durch Haustiere dann nicht gedeckt sind, wenn sie auf einer übermäßigen Beanspruchung beruhen. Eine solche übermäßige Beanspruchung kann vorliegen, wenn aufgrund einer mangelnden Beaufsichtigung eine Mietwohnung durch Urin von vier Katzen erheblich beschädigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine vermietete Doppelhaushälfte durch
Landgericht bejaht Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung
Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und bejahte daher einen Versicherungsschutz durch die
Oberlandesgericht verneint Pflicht zum Deckungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der
Unzureichende Aufsicht über Katzen spricht für übermäßige Beanspruchung
Von einer übermäßigen Beanspruchung sei auszugehen, so das Oberlandesgericht, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ und qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung, erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Dies sei hier der Fall gewesen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.04.2014
[Aktenzeichen: 2 O 218/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 805 NJW-RR 2015, 805 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 708 VersR 2015, 708 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 401 zfs 2015, 401 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 942 ZMR 2016, 942
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Dokument-Nr. 21376
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