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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019
8 U 62/18 -

Einparkprobleme in der Tiefgarage: Zu enger Stellplatz kann Mangel darstellen

Zum Einparken notwendiges langes Rückwärtsfahren oder Wenden auf engem Raum nicht zumutbar

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein zu enger Tief­garagen­stell­platz einen Mangel darstellen kann.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Stellplatz fehlt vereinbarte Beschaffenheit

Das Oberlandesgerichts Braunschweig gab dem Kläger Recht und bejahte einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie z. B. Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.

Reguläres Einparken laut Gutachter nicht möglich

Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärts fahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm aber nicht zumutbar, so das Oberlandesgericht.

Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung nicht relevant

Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 4. September 1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises angemessen

Das Oberlandesgericht hielt eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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