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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Gerichtsbescheid vom 20.12.2017
L 8 SO 293/15 -

Ehemann erbt grundsätzlich nicht Sozial­hilfe­ansprüche der verstorbenen Ehefrau

Vererbbarkeit nur bei Deckung des Lebensbedarfs zu Lebzeiten durch vorleistenden Dritten

Sozial­hilfe­ansprüche sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Vererbbarkeit besteht nur, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten im Vertrauen auf die spätere Bewilligung durch den Sozialhilfeträger seinen Lebensbedarf durch einen vorleistenden Dritten gedeckt hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 stellte eine 63-jährige schwerbehinderte Frau einen Antrag auf Grundsicherungsleistung. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgelehnt, da sie die Frau für nicht hilfebedürftig hielt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte die Frau Widerspruch ein. Auch diesen wies die Behörde im Dezember 2006 zurück. Im September 2007 stellte die Frau einen Überprüfungsantrag. Bevor über diesen aber entschieden werden konnte, verstarb die Frau im August 2008. Ihr Ehemann machte daraufhin die Ansprüche seiner verstorbenen Frau weiter geltend und erhob schließlich auch Klage. Er beanspruchte weiterhin die Grundsicherungsleistung für die Zeit von August 2006 bis zum Tod seiner Frau.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage mit der Begründung der fehlenden Vererbbarkeit des Anspruchs auf Grundsicherungsleistung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die Grundsicherungsleistung seiner verstorbenen Ehefrau zu. Es spreche zwar vieles dafür, dass der Ehefrau der Anspruch zugestanden habe. Dieser Anspruch sei aber nicht auf den Kläger übergegangen.

Keine Vererbbarkeit des Sozialhilfeanspruchs

Der Anspruch auf Grundsicherungsleistung der Ehefrau sei nicht vererbt worden, so das Landessozialgericht. Sozialhilfeansprüche seien nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt habe. Es müsse eine nach dem Tod des Leistungsberechtigten auf der anderweitigen Hilfe beruhende Nachlassverbindlichkeit bestehen. Nur in diesem Fall, sei der Sozialhilfeanspruch vererbbar. So lag der Fall hier nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 15.09.2015
    [Aktenzeichen: S 24 SO 297/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 199
NJW-Spezial 2018, 199

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Dokument-Nr.: 26825 Dokument-Nr. 26825

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 18.12.2018

Ämter müssen nur einen langen Atem haben. Dann können sie hoffen, dass ein Hilfebedürftiger verstirbt. Ein Trauerspiel!

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