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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2015
- 9 W 5/14 -
Haftung des Bundes und des Landes wegen Verstoßes gegen Europäische Menschenrechtskonvention infolge unzulässiger Verlängerung der Sicherungsverwahrung
Betroffenem steht Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu
Die unzulässige Verlängerung einer bereits seit zehn Jahren bestehenden Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und andere gefährlichen Straftaten vom Januar 1998 begründet ein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Haftung trifft dabei nicht nur das Gesetz vollziehende Land, sondern auch den Bund als Gesetzgeber. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte der Betroffene einer aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und andere gefährlichen Straftaten vom Januar 1998 über zehn Jahre hinaus verlängerten
Landgericht lehnte Gewährung von Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht Berlin lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Seiner Ansicht nach sei eine Klage gegen die
Kammergericht hält Klage gegen Bund für zulässig
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klage des Betroffenen habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ihm stehe aufgrund der unzulässigen
Gemeinsame Haftung des Landes und des Bundes
Nach Auffassung des Kammergerichts hafte der Bund neben dem die
Keine Beschränkung der Haftung auf vollziehendem Land
Die Haftung sei nach Ansicht des Kammergerichts nicht auf die das Recht vollziehenden Länder beschränkt. Eine solche Haftungsbeschränkung lasse sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK oder Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes nicht entnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 28 O 184/13]
- Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus nicht zulässig
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 17.12.2009
[Aktenzeichen: 19359/04]) - BGH: Ex-Sicherungsverwahrte haben Anspruch auf Entschädigung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2013
[Aktenzeichen: III ZR 405/12; III ZR 406/12; III ZR 407/12; III ZR 408/12;])
Jahrgang: 2015, Seite: 944 MDR 2015, 944 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 346 NJW-RR 2016, 346 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2017, Seite: 256 StV 2017, 256
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