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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 19.09.2000
- 16 b C 252/00 -
Mieter nicht zur Entfernung einer eigenmächtig eingebauten Zwischendecke verpflichtet
Erleichtertes Erkennen von Wasserschäden rechtfertigt nicht Beseitigungsanspruch
Ein Mieter ist nicht verpflichtet eine eigenmächtig eingebaute Zwischendecke zu entfernen, wenn ein schwer zu beseitigender Eingriff in die Bausubstanz nicht vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Beseitigung des Hängebodens ein eventueller Wasserschaden leichter zu erkennen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsmieterin im Jahr 1973 ohne
Kein Anspruch auf Beseitigung der Zwischendecke
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Beseitigung der
Einbau der Zwischendecke keine bauliche Veränderung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Einbau der
Erleichtertes Erkennen von Wasserschäden rechtfertigt nicht Beseitigungsanspruch
Durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 441 MM 2001, 441
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Dokument-Nr. 24340
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