wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2017
VGH B 37/16 -

Kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung

VerfGH verneint verfassungs­rechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten

Der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informations­freiheit und informationelle Selbstbestimmung.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegeden Streitfalls ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen können. Weiterer Beschwerdeführer ist der Projektleiter der Plattform.

Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag und unter Preisgabe der Identität des Antragstellers gewährt

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag, der die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss, gewährt. Der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

Beschwerdeführer rügen Verstoß Informationsfreiheit

Die Beschwerdeführer halten diese Regelungen für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen die Informationsfreiheit und die geforderte Preisgabe der Identität sei zudem mit der Gewähr der informationellen Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Preisgabe der Identität berühren nicht Schutzbereich der Informationsfreiheit

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Es gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Informationsquellen festgelegt habe. Gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der Identität berührten nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und "zu seinem Anliegen stehe". Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden. Würden bestimmte Bereiche und Informationen wie hier im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgenommen, fehle es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen.

Preisgabe der Identität bei Antragstellung stellt keinen Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar

Hinsichtlich der erforderlichen Preisgabe der Identität bei Antragstellung scheide ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Damit werde dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Verhaltensentscheidung genommen. Kämen die Beschwerdeführer der Obliegenheit, die Identität zu offenbaren, nicht nach, hätten sie lediglich nicht die Möglichkeit, ihre Rechtsposition durch einen Zugang zu Informationen zu erweitern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25107 Dokument-Nr. 25107

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25107

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung