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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2015
9 S 327/14 -

Plagiate innerhalb einer Diplomarbeit: Nichtbestehen einer Diplomprüfung bei Übernahme von zahlreichen fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung rechtmäßig

Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundanforderung selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens

Übernimmt ein Student innerhalb einer Diplomarbeit fremde Texte ohne dies ausreichend mit Zitaten zu kennzeichnen, so kann dies zum Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie zur Exmatrikulation führen. Es gehört auch im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit zu den Grundanforderungen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offengelegt werden. Andernfalls liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der Leistung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hochschule bewertete die Diplomarbeit einer Studentin mit nicht bestanden. Zudem wurde sie exmatrikuliert. Hintergrund dessen war, dass sie an zahlreichen Stellen Texte aus Werken anderer Autoren, zum Teil geringfügig geändert, übernommen hatte. Die Hochschule sah darin eine Täuschung. Die Studentin sah dies jedoch anders und erhob gegen die Hochschule Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies diese Klage ab. Seiner Ansicht nach seien das Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation rechtmäßig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Studentin Berufung ein.

Beeinflussung der Prüfungsleistung durch Täuschung rechtfertigt Nichtbestehen einer Diplomprüfung

Der Verwaltungsgerichtshof Sigmaringen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Studentin zurück. Es verwies darauf, dass nach der Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule eine Prüfungsleistung mit nicht bestanden zu bewerten sei, wenn das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst wird. Dies sei hier aus Sicht der Verwaltungsrichter der Fall gewesen.

Übernahme von fremden Texten ohne ausreichende Kennzeichnung stellt Täuschung dar

Die Übernahme von zahlreichen fremden Texten mit allenfalls geringfügigen Änderungen, ohne entsprechende ausreichende Kennzeichnung mit Zitaten, habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den Täuschungsvorwurf begründet. Als noch erheblicher wertete der Gerichtshof, dass die Studentin in ihrer Diplomarbeit verschiedene Textpassagen als authentische Patientenberichte aus ihrer täglichen Arbeit dargestellt hat, obwohl die Texte aus dem Internet stammten. Darin habe eine doppelte Täuschung gelegen. Denn zum einen habe sie über die Herkunft der Patientenangaben als auch darüber, dass die Angaben aus ihrer beruflichen Praxis stammten, getäuscht.

Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel gehört zur Grundanforderung selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gehöre es zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel offenbart werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -). Diese Anforderungen gelten nicht nur für Doktorarbeiten, sondern auch für Diplomarbeiten. Wer wörtlich oder sinngemäß zusammenhängende Textpassagen aus fremden Werken ohne ausreichende Zitate übernimmt, verstoße gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens. Darin liege eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbachten wissenschaftlichen Leistung. Dies gelte insbesondere bei systematischen und planmäßig erfolgten Plagiaten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Vewaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 07.11.2013
    [Aktenzeichen: 8 K 2286/11]
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Dokument-Nr.: 20714 Dokument-Nr. 20714

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Kommentare (1)

 
 
Ralf Siebert schrieb am 28.10.2018

Beim lesen dieses Urteils stellen sich mir die folgenden Fragen:

Wo fängt ein Plagiat an, und wo hört es auf?

Ist Sprache und Schrift mit Buchstaben nicht Allgemeingut?

Wie sieht es mit den "Betreuern" (Professoren)aus?

Stehen Sie nicht auch in der Pflicht die Studenten zum Ziel des "bestehens" zu führen? Was ist, wenn Professoren vorsätzlich täuschen und den Studenten schlecht bzw. miserabel betreuen? Schließlich haben diese auch als "Betreuer" und nicht nur als Korrektoren den Anmeldebogen mit unterschrieben.

Müsste man diese nicht auch verurteilen, wegen Irreführung, schlechter Betreuung oder sogar wegen Täuschung des Studenten?

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